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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 58/11

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 4, EStG § 74 Abs. 1 S. 1, EStG § 74 Abs. 1 S. 3, AO § 5, FGO § 102, FGO § 101 S. 2, FGO § 100 Abs. 1 S. 4, BGB § 1602, SGB XII § 94 Abs. 2

Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungen erbringenden Grundsicherungsträger

Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Abzweigungsgesuchs

Leitsatz

1. Die Abzweigung bereits ausgezahlten Kindergeldes scheidet aus, wenn der Kindergeldanspruch durch die Auszahlung erfüllt ist.

2. Der (hilfsweise gestellte) Antrag auf Feststellung, dass die Ablehnung des Antrags auf Abzweigung bereits ausgezahlten Kindergeldes rechtswidrig war, ist zulässig, wenn im Hinblick auf die große Zahl rechtshängiger oder in Vorbereitung befindlicher Abzweigungsbegehren ein Feststellungsinteresse besteht (Fortsetzungsfeststellungsklage).

3. Von der Aufhebung eines rechtswidrigen Ablehnungsbescheides über die Abzweigung von Kindergeld kann abgesehen werden, wenn allein die Ablehnung ermessensgerecht ist. In einem derartigen Fall ist das FG befugt – abweichend von § 102 FGO – seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen.

4. Die Ablehnung der Abzweigung des monatlichen Kindergelds ist rechtswidrig, wenn zu Unrecht eine sog. Ermessensreduzierung auf Null mit der Begründung angenommen wird, das ermessensgerecht allein die Ablehnung der Abzweigung ist, weil der Kindergeldberechtigte monatliche Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des monatlichen Kindergeldanspruchs geleistet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 441 Nr. 10
IAAAE-08539

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 02.02.2012 - 1 K 58/11

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