Keine Anwendung von § 8c KStG bei verhältniswahrender Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen auf die Kapitalgesellschaft
unter Verkürzung der Beteiligungskette
Leitsatz
1. Bei einer Verschmelzung handelt es sich grundsätzlich um eine Übertragung i. S. d. § 8c KStG.
2. Wird aber durch eine Abwärtsverschmelzung der bisherigen Gesellschafterinnen der Kapitalgesellschaft auf diese Kapitalgesellschaft
aus Sicht der Obergesellschafter lediglich –unter Wahrung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse – jeweils eine bisher mittelbare
Beteiligung in eine nunmehr unmittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft umgewandelt, so ist für diesen Sachverhalt
§ 8c KStG – unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Verhinderung einer missbräuchlichen Verschiebung von Verlusten –
im Wege einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden.
3. Werden Anteile im Rahmen einer Verschmelzung dinglich im Jahr 2008 übertragen, so ist § 8c KStG auch dann anwendbar, wenn
der Übertragungsstichtag umwandlungsteuerrechtlich auf das Jahr 2007 rückbezogen wird.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1327 Nr. 21 DStR 2012 S. 8 Nr. 33 DStRE 2012 S. 1189 Nr. 19 KÖSDI 2012 S. 17927 Nr. 6 StBW 2012 S. 443 Nr. 10 Ubg 2012 S. 764 Nr. 11 AAAAE-08533
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2011 - 8 K 8311/10
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