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OLG Düsseldorf 03.05.2011 I-24 U 150/10, NWB 18/2012 S. 1497

Mietrecht | Gemeinsame Nutzung des Mietobjekts durch GmbH und deren Geschäftsführer

Die Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerberaummiete ist nach dem das Rechtsverhältnis prägenden Vertragszweck vorzunehmen. Steht dabei die gewerbliche Nutzung des Mietobjekts durch eine GmbH im Vordergrund, hat die gestattete teilweise Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken durch ihren Geschäftsführer als Untermieter nicht zur Folge, dass dieser als Endmieter einer gewerblichen Zwischenvermietung nach § 565 BGB besonderen Kündigungsschutz genießt (vgl. zum Überwiegen des Gewerberaumanteils bei Nutzung eines Einfamilienhauses als Wohnung und Rechtsanwaltskanzlei , NJW-RR 1986 S. 877).

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