BZSt - St II 2 – S 2280 PB/12/00005 BStBl 2012 I S. 312

Familienleistungsausgleich; Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten

Bezug: BStBl 2013 I S. 882

Nach den Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung (AufbewBest-FV) sind im Bereich der Einkommensteuer Akten der Steuerpflichtigen zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, in dem die letzte in den Akten befindliche Steuerfestsetzung unanfechtbar geworden ist. Abweichend hiervon gilt bisher für den Bereich des steuerlichen Kindergeldes eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren (DA-FamEStG 67.2.1 Abs. 1 Satz 6).

Unter Bezug auf den beigefügten wird diese auf fünf Jahre verkürzte Aufbewahrungsfrist mit sofortiger Wirkung auf sechs Jahre angehoben.

Die Verlängerung gilt grundsätzlich für Akten, in denen nach dem die letzte Festsetzung zum Kindergeld unanfechtbar geworden ist. Ist die letzte Festsetzung im Jahr 2006 unanfechtbar geworden und die Akte noch nicht vernichtet, gilt die Verlängerung auch für diese Akten.

DA-FamEStG 67.2.1 Abs. 1 Satz 6 wird entsprechend angepasst.

Anlage

Kindergeld;

Aufbewahrungsfrist von Kindergeldakten

Dem Vorschlag, die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten von fünf auf sechs Jahre zu verlängern, stimme ich zu.

Nach hiesigem Kenntnisstand gibt es verschiedenste Probleme beim Datenabgleich zwischen den Familienkassen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), z. B. bei der Mitteilung von nachträglichen Aufhebungen von Kindergeldfestsetzungen von den Familienkassen gegenüber der ZfA. Damit diese Umstände nicht dazu führen, dass eine Prüfung nicht rechtzeitig möglich ist und in der Folge Zulagen ungerechtfertigt ausgezahlt werden, ist es zumindest bis zur Einführung eines automatischen Datenaustausches unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich, die Aufbewahrungsfristen für Kindergeldakten zu verlängern.

Die Verlängerung gilt grundsätzlich für Vorgänge vom Anspruchsjahr 2007 an. Da die Verlängerung der Verbesserung von Prüfungsmöglichkeiten dienen soll, umfasst sie auch die noch nicht vernichteten Vorgänge des Anspruchsjahres 2006.

Mein Schreiben vom – IV C 4 – S 2280 – 326/01 – ist künftig nicht mehr anzuwenden. Ich bitte, die Familienkassen entsprechend anzuweisen. Die DA-FamEStG ist entsprechend zu ändern.

BZSt v. - St II 2 – S 2280 PB/12/00005

Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 312
LAAAE-08162