BMF - IV C 3 – S 2497/10/10002 BStBl 2012 I S. 314

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Das geänderte Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichung wird ausdrücklich zugelassen:

Die Angabe über das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 EStG ist nur in den Fällen des § 52 Absatz 24c Satz 2 und 3 i. V. m. § 52 Absatz 66 EStG auszufüllen und daher optional.

Das geänderte Vordruckmuster ist ab sofort anzuwenden. Für Bescheinigungen, die bis zum erstellt werden, kann auch noch das mit ( BStBl 2002 I S. 1334) bekannt gegebene Vordruckmuster verwendet werden.

Das Vordruckmuster steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Adresse http://www.bzst.de zum Download bereit.

Anlage


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(Bezeichnung und Anschrift des Anbieters)
Datum der Absendung
 
 
 
 
 
 
 
 
(Bekanntgabeadressat)
Diese Bescheinigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
(Für Ihre Einkommensteuererklärung entnehmen Sie die Höhe der Erträge bitte nur der Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz.)

Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4/§ 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz

für


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Name, Vorname
 
Geburtsdatum
Straße, Hausnummer
 
 
Postleitzahl, Wohnort
 
 
Vertragsnummer
Sozialversicherungsnummer/Zulagenummer
steuerliche Identifikationsnummer (soweit bekannt)
 
 


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Euro
Cent
Folgende Beträge wurden einbehalten und an die
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abgeführt
Altersvorsorgezulagen
 
 
 
Euro
Cent
Steuerermäßigungen
 
 
 
 
Euro
Cent
Höhe der Erträge bis zur schädlichen Verwendung
 
 
 

Nur auszufüllen in Fällen des § 52 Absatz 24c Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 66 Einkommensteuergesetz:


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Laut Angabe des Anlegers endete die unbeschränkte Steuerpflicht am
Datum
 

Diese Bescheinigung ist maschinell erstellt und daher nicht unterschrieben.

Einwendungen gegen die einbehaltenen und abgeführten Beträge können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung durch einen schriftlichen Antrag auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags geltend machen. Diese Bescheinigung gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erteilt. Den Antrag senden Sie bitte an Ihren Anbieter, der diesen an die ZfA weiterleitet.

BMF v. - IV C 3 – S 2497/10/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 314
RAAAE-08160