Kein Vertrauensschutz bei Festsetzung von Eigenheimzulage; pauschale Hinweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung für die Darlegung einer Divergenz nicht ausreichend
Gesetze: EigZulG § 11 Abs. 4, EigZulG § 11 Abs. 5, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend ge-machten Zulassungsgründe auch nicht vor.
2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Abgesehen von einer fehlenden Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Frage nach dem Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Festsetzung der Eigenheimzulage geklärt. Denn durch eine (auch antragsgemäße) Festsetzung der Eigenheimzulage wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Finanzbehörde nach Treu und Glauben an der Aufhebung oder Änderung des Bescheids hindern könnte (vgl. , BFH/NV 2004, 163; , BFHE 217, 373, BStBl II 2007, 859 a.E.), wie auch die Aufhebungs- und Änderungsvorschriften des § 11 Abs. 4 und Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes zeigen (vgl. , BFH/NV 2007, 2078; vom IX R 35/09, BFH/NV 2010, 1621).
3 Zudem beachtet die Klägerin nicht hinreichend, dass die Finanzbehörde im Interesse des Anspruchsberechtigten an einer beschleunigten Bewilligung zunächst von näheren Ermittlungen freigestellt bleiben soll (vgl. , BFH/NV 2006, 256; vom IX R 17/05, BFH/NV 2007, 876). Im Übrigen handelt es sich bei Fragen zur Eigenheimzulage um —grundsätzlich nicht mehr bedeutsames— ausgelaufenes Recht (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom IX B 97/11, BFH/NV 2012, 179).
4 Entsprechend ist auch keine BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO erforderlich.
5 2. Ebenso ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO in Gestalt einer Divergenz weder hinreichend dargelegt noch erforderlich. Dazu hätte die Klägerin die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen so herausarbeiten und gegenüberstellen müssen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; vom IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53). Das ist nicht geschehen. Weder eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen noch bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts noch der pauschale Hinweis auf nicht näher zitierte „umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts”, die im (angeblichen) „Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH” stehe, reichen für die Annahme einer Divergenz aus.
6 3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 983 Nr. 6
SAAAE-08096