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LSG Sachsen Urteil v. - L 1 KR 226/10

Gesetze: SGB V § 27; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.

2. Dem Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums ist Genüge getan, wenn der Wohnbereich bei im Übrigen gegebener Mobilität für jeweils drei bis dreieinhalb Stunden verlassen werden kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAE-08073

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen, Urteil v. 21.09.2011 - L 1 KR 226/10

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