BGH Beschluss v. - II ZR 89/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 40 O 41/09 vom OLG Düsseldorf, I-6 U 18/10 vom

Gründe

Der Streitwert beträgt 3.655.000 €, obwohl der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung von 1,5 Millionen € zu verurteilen. Für den Streitwert sind die als Schaden geltend gemachten Beträge (1,5 Millionen €, hilfsweise 1,5 Millionen € und weiter hilfsweise 655.000 €) nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Die Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand, vielmehr liegen versteckte Hilfsanträge vor. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist, dagegen nicht, wenn sie nebeneinander bestehen können (vgl. , NJW-RR 2003, 713 ). Da als Schaden Kaufpreiszahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten geltend gemacht wurden, können die Ansprüche nebeneinander bestehen. Es liegt auch keine zeitlich verschobene alternative Begründung für den gleichen Schaden vor (wie bei , [...]). Der Schadensersatzanspruch durch die Kaufpreiszahlung in Höhe von 655.000 € wurde vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den anderen Ansprüchen weiter verfolgt. Die Beschwerde hat den Beklagten zur Last gelegt, den Vertrag vom nicht verhindert zu haben, in dessen Folge es zu dieser Zahlung kam.

Fundstelle(n):
BAAAE-07873