BGH Beschluss v. - 4 StR 29/12

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankenthal vom

Gründe

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilungen wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 17, 23 bis 29 und 31 der Urteilsgründe haben keinen Bestand, weil die Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG hinter dem Verbrechenstatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zurücktritt (vgl. , StV 2010, 131; Urteil vom - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Einzelstrafaussprüche bleiben unberührt, da ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

2. Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als es das Landgericht versäumt hat, aus den nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechterhaltenen Geldstrafen aus den Urteilen des und des die nach den Urteilsfeststellungen untereinander gesamtstrafenfähig sind, eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (vgl. , BGHSt 25, 382). Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. ) - eröffneten Möglichkeiten des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

3. Hinsichtlich der Einziehungsentscheidung der Strafkammer berichtigt der Senat den offensichtlichen Fehler bei der Bezeichnung der eingezogenen SIM-Karte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher fest steht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat.

gehindert zu unterschreiben. Bender

Fundstelle(n):
OAAAE-07860