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FG München Urteil v. - 1 K 4079/09 EFG 2012 S. 1058 Nr. 11

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 2, EStG 2002 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 21 Abs. 2, EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 6, EStG 2002 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6

Nur gelegentliche Vermietungsanzeigen bei langjährigem Leerstand einer möblierten Wohnung kein ausreichender Nachweis für eine ernsthafte Vermietungsabsicht

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.

2. Die Schaltung von gelegentlichen Vermietungsanzeigen über mehrere Jahre ist für sich genommen jedenfalls im Fall eines langjährigen Leerstandes einer möblierten Wohnung dann nicht ausreichend, eine Vermietungsabsicht überzeugend darzulegen, wenn der Steuerpflichtige trotz des langjährigen Leerstandes auf seinen persönlichen Anforderungen hinsichtlich einer Vermietung beharrt (u. a. nur Vermietung in möbliertem Zustand, kein Akzeptieren einer unter der ortsüblichen Kaltmiete für unmöblierte Wohnungen liegenden Miete, Ablehnung bestimmter als ungeeignet erscheinender Mieter) und keine anderweitigen Maßnahmen zur Vermietung wie etwa die Beauftragung eines Maklers ergreift.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1058 Nr. 11
StBW 2012 S. 389 Nr. 9
BAAAE-07714

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FG München, Urteil v. 25.05.2011 - 1 K 4079/09

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