Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
2. Aufl. 2012
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Teil B: Schuldrecht
Kapitel 6: Einführung
§ 17 Überblick
I. Das Schuldverhältnis
1. Begriff
1Regelungsgegenstand des Schuldrechts sind Schuldverhältnisse. Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen eine Person (= Schuldner) gegenüber einer anderen Person (= Gläubiger) zu einer Leistung oder zur Rücksichtnahme verpflichtet ist (vgl. § 241 BGB; lesen!). In einem Schuldverhältnis steht also dem Recht (= Anspruch, Forderung) des Gläubigers eine Verbindlichkeit (= Schuld, Verpflichtung) des Schuldners gegenüber.
2. Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinn
2Als Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet man das Recht des Gläubigers, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, also den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner. In diesem Sinne verwendet z. B. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB den Begriff Schuldverhältnis. Die Leistung kann in einem positiven Tun bestehen – z. B. der Zahlung des Kaufpreises –, oder in einem Unterlassen – z. B. dem Unterlassen von Wettbewerb, § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Schuldverhältnis im engeren Sinn ist ferner in § 362 Abs. 1 BGB gemeint, der anordnet, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete L...