BGH Beschluss v. - IX ZR 95/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Stendal, 21 O 246/07 vom OLG Naumburg, 5 U 157/08 vom

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gegen das auf § 133 Abs. 1 InsO gestützte Berufungsurteil besteht nicht.

1. Die im Anschluss an das Urteil vom (IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276) geltend gemachten Zulassungsgründe zur Beurteilung der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsrecht sind ohne Ausnahme durch die Rechtsprechungsänderung des Senats in dem erst nach der Rechtsmittelbegründung ergangenen Urteil vom (IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317) überholt. Das Ergebnis des Berufungsurteils wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern anderweitig gestützt.

2. Die von der Beschwerde angesprochenen Fragen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des beklagten Landes hiervon haben keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus, soweit sie nicht zur objektiven Gläubigerbenachteiligung in Beziehung stehen.

Aus dem Aufschub eines Insolvenzantrages ist auch bei dem Geschäftsführer einer GmbH, dem die Vorschriften über die Insolvenzantragspflicht bekannt sind, kein allgemeiner Rückschluss darauf möglich, dass dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung die notwendige Wissensgrundlage fehlt. Die Erwägungen des Senats zum Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Rücknahme eines von ihrem Geschäftsführer gestellten Insolvenzantrages (vgl. , WM 2008, 840 Rn. 19) sind auf den hier gegebenen Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung nicht übertragbar.

3. Der Grundsatz der Steuergerechtigkeit ist durch die Vorsatzanfechtung oder die besondere Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen nicht verletzt. Die beglichenen Steuerforderungen leben nach § 144 Abs. 1 InsO durch die Rückgewähr der anfechtbaren Leistungen wieder auf. Das Durchsetzungsrisiko des Steuergläubigers unterscheidet sich nicht von dem nämlichen Risiko anderer Gläubiger gesetzlicher Schuldverhältnisse. Auch wer durch eine unerlaubte Handlung eines Insolvenzschuldners geschädigt wird, sich diesen Schuldner als Verletzter also oftmals nicht aussuchen kann, muss mit Zahlungsausfall oder Rückgewähr der bereits erlangten Schadensdeckung infolge Insolvenz seines Schuldners rechnen.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAE-07502