KrWG § 22

Teil 2: Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Abschnitt 4: Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter

§ 22 Beauftragung Dritter

1Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

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CAAAE-07449