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FG Münster Beschluss v. - 5 V 4511/11 U

Gesetze: UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 1

Umsatzsteuer

Frage des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr

Leitsatz

Nach Ansicht des EuGH ist die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen dann als Lieferung zu qualifizieren, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen. Nach diesem Grundsatz sind Umsätze aus dem Verkauf von Bratwürstchen, Pommes frites als Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG anzusehen, da es sich um einfach zubereitete Speisen im vorgenannten Sinne handelt.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 802 Nr. 13
DStR 2013 S. 8 Nr. 27
DStRE 2013 S. 1007 Nr. 16
NWB-EN Nr. 238/2012 (Steuererstattung per einstweiliger Anordnung)
VAAAE-07392

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FG Münster, Beschluss v. 23.02.2012 - 5 V 4511/11 U

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