Aufrechnung während der Wohlverhaltensphase des
Restschuldbefreiungsverfahrens
Restschuldbefreiung tritt erst
mit Rechtskraft der stattgebenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
der Restschuldbefreiung ein
Leitsatz
1. Nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens darf das FA die im Insolvenzverfahren zur Tabelle
angemeldeten Steuerforderungen, soweit sie nicht durch eine Quote erfüllt
wurden, bis zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wieder
unbeschränkt geltend machen und gegen neu entstehende
Steuererstattungsansprüche aufrechnen.
2. Erst ab dem Zeitpunkt der
Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung können
die unbefriedigt gebliebenen Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht mehr
durchsetzen.
3. Selbst wenn die Vorschrift des §
294 InsO regelt, dass auch in der Wohlverhaltensphase des
Restschuldbefreiungsverfahrens die Insolvenzgläubiger grundsätzlich
gleichbehandelt werden sollen, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass auch
Aufrechnungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.
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