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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 326/09 EFG 2012 S. 939 Nr. 10

Gesetze: EStG § 62 ff., EStG § 74 Abs. 2, BSHG § 76, AsylbLG § 2, AsylbLG § 9

Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen

Leitsatz

  1. Ist das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen, handelt es sich um eine mit der HLU gleichartige oder vorrangige Leistung

  2. Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses bei z. B. bei der Ermittlung der HLU als Einkommen i. S. des § 76b BSHG anzurechnen und mindert dementsprechend die HLU.

  3. Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen.

  4. Zur Frage der Anrechnung (nachträglich) festgesetzten Kindergeldes als Einkommen auf gemäß den Bestimmungen des BSHG, des AsylbLG sowie des SGB II gewährte Sozialleistungen im Rahmen auf § 74 Abs. 2 EStG gestützter Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 939 Nr. 10
IStR 2012 S. 7 Nr. 19
UAAAE-07362

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2012 - 12 K 326/09

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