OFD Frankfurt/M. - S 0171 A - 146 - St 53

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Schülerfirmen (§ 52 AO)

Bezug:

Unter Schülerfirmen werden Gruppen von Schülern verstanden, die sich unter dem Dach einer Schule oder eines Schulfördervereins oder als selbständige Körperschaft durch Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen aktiv am Markt betätigen. Sie verfolgen jedoch in erster Linie eine pädagogische Zielsetzung. Ihre Arbeit ist im schulischen Bereich verankert und wird von Lehrkräften betreut.

Ich bitte, eine Schülerfirma, die von einer potentiell steuerbegünstigten Körperschaft getragen wird, als Zweckbetrieb zu beurteilen, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit einschließlich der Umsatzsteuer 35.000 € im Jahr nicht übersteigen.

Diese steuerliche Behandlung lehnt sich an das BMF-Schreiben zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Beschäftigungsgesellschaften und ähnlichen Körperschaften vom (BStBl 1993 I S. 214) an, vgl. auch , KSt-Kartei § 5 Karte H 64. Danach sind die Voraussetzungen des § 65 AO für die Zweckbetriebseigenschaft einer wirtschaftlichen Betätigung bei einer Beschäftigungsgesellschaft regelmäßig erfüllt, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen Ausfluss der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen sind. Dagegen wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder die entgeltlichen Dienstleistungen den Umfang überschreiten, der zur Erfüllung der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig ist.

Bei Schülerfirmen kann der für Ausbildungszwecke notwendige Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig anhand der Einnahmen festgelegt werden; dieser ist bei Einnahmen von bis zu 35.000 € noch nicht überschritten. Übersteigen die Einnahmen den für Ausbildungszwecke notwendigen Umfang von 35.000 €, ist bei dem gemeinnützigen Träger der Schülerfirma, zu prüfen, ob insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Entscheidend ist dafür, dass die Voraussetzungen des § 65 Nrn. 1 bis 3 AO erfüllt sind, d.h., bei der Schülerfirma muss für die Annahme eines Zweckbetriebs die notwendige Qualifizierung im Vordergrund stehen. Zudem darf kein tatsächlicher oder potentieller Wettbewerb gegeben sein.

Ich weise darauf hin, dass diese vorgenannte steuerliche Beurteilung hinsichtlich der Höhe der Einnahmen nur für Schülerfirmen gilt. Auf Beschäftigungsgesellschaften und ähnliche Körperschaften (vgl. BMF-Schreiben a. a. O.) ist diese Regelung grundsätzlich nicht anwendbar.

Kann der Betrieb einer Schülerfirma wegen der fehlenden Qualifizierung und des potentiellen Wettbewerbs nicht als Zweckbetrieb angesehen werden und ist er Satzungs- oder Hauptzweck der Körperschaft, kommt eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht in Betracht.

Bei Schülerfirmen unter der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Schule liegt bis zu einem Jahresumsatz von 30.678 € im Jahr kein Betrieb gewerblicher Art vor (§ 4 KStG, R 6 Abs. 5 KStR). Eine derartige Schülerfirma unter der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Schule, deren Einnahmen nicht mehr als 35.000 € im Jahr betragen, kann – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – auch als gemeinnützig behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist eine eigene Satzung für die Schülerfirma, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 0171 A - 146 - St 53

Fundstelle(n):
ZAAAE-06880