BGH Beschluss v. - XI ZB 21/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hagen, 9 O 467/08 vom OLG Hamm, I-25 W 196/11 vom

Gründe

I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte erstinstanzliche Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.

Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgenden: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom an die Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten mit einer über 3.518,95 € lautenden Gebührenrechnung eine 2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von 3.518,95 €. Mit Urteil des Landgerichts Hagen vom wurde die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Das Oberlandesgericht Hamm hat das landgerichtliche Urteil mit rechtskräftigem Urteil des 31. Zivilsenats vom in diesem Punkt bestätigt und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat es in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom die von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensgebühr für die erste Instanz ungekürzt festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom mit dem angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallenen Geschäftsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,75 gekürzt wurde. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient. Diese sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu beantworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um denselben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der Zessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des Oberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/11 und vom - XI ZB 17/11, jeweils [...]), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat -eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils [...]).

1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom - XI ZB 17/11 Rn. 6, jeweils mwN, [...]).

Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind. Das stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff "Geschäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom - XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils [...]) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Sowohl im landgerichtlichen Tenor als auch bestätigend im oberlandesgerichtlichen Tenor sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten sogar jeweils betragsmäßig gesondert tituliert.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.

Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, [...]). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, [...]). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; , NJW 2007, 2050 Rn. 15 und , JurBüro 2008, 529, 530 mwN).

Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, [...]).

Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und vom für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom - XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, [...]). Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden soll (, [...] Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagtenseite , NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14).

Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
ZAAAE-06666