Herstellung einer Eigentumswohnung nicht bereits durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen nach § 8 WEG; Anschaffungsfälle i.S.d. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 FördG
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 118 Abs. 2, FördG § 4 Abs. 2, FördG § 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre —im Stil einer Revision gehaltene— Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); jedenfalls sind auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
2 1. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die zur Klarstellung aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung der Rechtsprechung auf „reine Umwandlungsfälle” stellt sich bereits nicht; sie ist nicht klärungsfähig, denn im Streitfall haben die Kläger die betreffende (noch zu erstellende) Eigentumswohnung unstreitig angeschafft. Im Übrigen ist die Rechtsfrage geklärt; denn eine Eigentumswohnung wird —so auch das Finanzgericht (FG)— nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes hergestellt (, BFHE 169, 380, BStBl II 1993, 188; vom IX R 30/04, BFH/NV 2005, 1795).
3 b) Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO nicht erforderlich. Eine Abweichung im Grundsätzlichen liegt nicht vor, sie ist auch nicht zu erwarten. Vielmehr hat das FG auf der Basis der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1795; vom IX R 31/05, BFH/NV 2008, 762) zutreffend entschieden, dass im Streitfall die von den Klägern erworbene, noch zu erstellende Wohneinheit (Eigentumswohnung Nr. 2) unter Verwendung vorhandener Bausubstanz neu hergestellt wurde und daher lediglich eine Sonderabschreibung in Höhe von 25 % zu gewähren ist.
4 c) Die Kläger übersehen bei ihrer Argumentation vor allem, dass in Anschaffungsfällen für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 des Fördergebietsgesetzes danach zu differenzieren ist, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten „an” einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen —wie im Streitfall nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG— unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung „von” (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden (dazu insbes. , BFH/NV 2011, 1860, unter II.2.b).
5 2. Letztlich setzen die Kläger ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der des FG und rügen mit ihren —nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen— Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision indes grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297, unter 2. letzter Absatz; vom IX B 213/09, BFH/NV 2010, 1280, unter 2.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 942 Nr. 6
BAAAE-06580