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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1045/11 EFG 2012 S. 1054 Nr. 11

Gesetze: EStG § 10a Abs. 4

Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerlicher Normen

Leitsatz

1. Einer Klage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger Steuerfestsetzung nur ausnahmsweise bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den EuGH herantragen möchte.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1054 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2012 S. 578
BAAAE-06502

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 07.03.2012 - 3 K 1045/11

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