1. Unterfällt der Ausschluss der
Anrechnung von Körperschaftsteuer infolge der Steuerfreistellung von
Dividendenausschüttungen von Kapitalgesellschaften im Drittland an deutsche
Kapitalgesellschaften, für die die nationalen Vorschriften nur voraussetzen,
dass die die Dividenden empfangende Kapitalgesellschaft zu mindestens 10% an
der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, nur der Niederlassungsfreiheit
im Sinne der Art. 49 in Verbindung mit
Art. 54 AEUV oder auch der
Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne der Art.
63 bis
65 AEUV, wenn die tatsächliche Beteiligung
der die Dividenden erhaltenden Kapitalgesellschaft 100% beträgt?
2. Sind die Vorschriften zur
Niederlassungsfreiheit (jetzt
Art. 49 AEUV) und ggf. auch zur
Kapitalverkehrsfreiheit (bis 1993
Art. 67 EWGV/EGV, jetzt Art.
63 bis
65 AEUV) so zu verstehen, dass sie einer
Regelung entgegenstehen, die bei Freistellung der Dividenden von ausländischen
Tochtergesellschaften von der Besteuerung die An-rechnung und Auszahlung von
Körperschaftsteuer auf diese Dividendenausschüttungen auch für den Fall des
Verlustes bei der Muttergesellschaft ausschließt, wenn für Ausschüttungen
inländischer Tochtergesellschaften eine Entlastung durch An-rechnung der
Körperschaftsteuer vorgesehen ist?
3. Sind die Vorschriften zur
Niederlassungsfreiheit (jetzt
Art. 49 AEUV) und ggf. auch zur
Kapitalverkehrsfreiheit (bis 1993
Art. 67 EWGV/EGV, jetzt Art.
63 bis
65 AEUV) so zu verstehen, dass sie einer
Regelung entgegenstehen, die die Anrechnung und Auszahlung von
Körperschaftsteuer auf Dividenden von (Ur-) Enkelgesellschaften, die im Land
der Tochtergesellschaft steuerfrei gestellt und die an die inländische
Muttergesellschaft (weiter-)ausgeschüttet und in Deutschland ebenfalls
steuerfrei gestellt worden sind, ausschließt, aber bei rein inländischen
Gestaltungen ggf. über die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf Dividenden der
Enkelgesellschaft bei der Tochtergesellschaft und die Anrechnung der
Körperschaftsteuer auf Dividenden der Tochtergesellschaft bei der
Muttergesellschaft im Falle des Verlustes bei dieser eine Erstattung
ermöglicht?
4. Für den Fall, dass auch die
Regelungen über die Kapitalverkehrsfreiheit anzuwenden sind, stellt sich - je
nach Beantwortung der Frage 2 - hinsichtlich der kanadischen Dividenden eine
zusätzliche Frage:
Ist der heutige
Art. 64 Abs. 1 AEUV so zu verstehen, dass
er die Anwendung inhaltlich seit dem im Wesentlichen
unveränderter nationaler und DBA-Regelungen durch die Bundesrepublik
Deutschland und damit den andauern-den Ausschluss der Anrechnung kanadischer
Körperschaftsteuer auf in Deutschland steuerfrei gestellte Dividenden erlaubt?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2012 S. 15 Nr. 11 EFG 2012 S. 973 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2012 S. 578 PIStB 2012 S. 57 Nr. 3 StBW 2012 S. 207 Nr. 5 StBW 2012 S. 347 Nr. 8 KAAAE-06496
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