Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Erfurt, 3 O 1482/04 vom OLG Jena, 2 U 62/07 vom
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch für das Verfahren über die Anhörungsrüge zulässig. Prozesskostenhilfe kann für alle selbständigen Gerichtsverfahren bewilligt werden; dazu zählt auch das Verfahren über die Anhörungsrüge, die ein eigenständiger, wiedereinsetzungsähnlich ausgestalteter außerordentlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Gehörsverletzungen gegenüber dem Ausgangsgericht ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 2).
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
a) Die Klägerin begründet ihre beabsichtigte Gehörsrüge damit, dass der Senat sich in der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem offensichtlichen Irrtum über den Inhalt der Zeugenaussage von H. P. vom hinsichtlich dessen Erfindereigenschaft und der der Klägerin befunden habe. Die Aussage des Zeugen P. , er habe das System erfunden, habe sich ausdrücklich auf die Frage, wer das Magnetsystem erfunden habe, bezogen und nicht auf die Frage, wer die EVA-Beschichtung erfunden habe. Der Senat habe zu Unrecht die Frage nach der Erfindereigenschaft der Klägerin vom Berufungsgericht als geklärt angesehen, obwohl bei richtiger Auslegung der Zeugenaussagen von H. und A. P. und bei Berücksichtigung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angebotenen Beweise sich ein anderes Ergebnis angeboten hätte.
b) Diese Rüge hat keine Aussicht auf Erfolg.
(1) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen und ferner keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten (, GRUR 2011, 461 - Formkörper; Beschluss vom X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30 Informationsübermittlungsverfahren II). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffenden Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, welche ihren Grund darin haben, dass der Sachvortrag der Parteien nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt wird (BVerfGE 60, 250, 252; 69, 141, 142 f.; BVerfG NJW RR 2004, 1150, 1151).
(2) Mit dem Vortrag der Klägerin ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. In dem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom hat der Senat die Rüge der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt, sie habe vor dem Oberlandesgericht vorgetragen, sie selbst und nicht H. P. sei Erfinderin der EVA-Beschichtung gewesen. Der Senat hat das Berufungsurteil
dahingehend gewürdigt, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Klägerin, sie sei Erfinderin und als solche benannt worden, zur Kenntnis genommen habe, jedoch zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Erfindung von H. P. gemacht worden ist. Eine eigene Würdigung des Beweisergebnisses hat der Senat weder vorgenommen noch war sie ihm möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAE-06241