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FG Köln Urteil v. - 9 K 4205/09

Gesetze: EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 6

Immobilien:

Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

Leitsatz

1) Der Abschluss eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit rechtfertigt allein noch nicht den Schluss auf eine (nur) befristete Vermietungstätigkeit.

2) Hierfür müssen weitere Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des zeitlich befristeten Mietvertrags den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet.

3) Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes, wenn auch widerlegbares Indiz liegt vor, wenn das Vermietungsobjekt innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel fünf Jahren - seit der Anschaffung wieder veräußert oder selbst genutzt wird.

4) Einer bereits im Mietvertrag aufgenommenen Selbstnutzungsklausel kommt insoweit erhebliche Indizwirkung zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 295 Nr. 7
IAAAE-06034

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 21.09.2011 - 9 K 4205/09

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