Das Tatbestandsmerkmal „aufgrund der Art seiner Geschäfte” im § 44a Abs. 5 S. 1 EStG ist nur dann erfüllt, wenn die Überbesteuerungssituation
der ausgeübten Geschäftstätigkeit derart wesensimmanent ist, dass ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zwangsläufig nicht
erzielt werden kann.
Es reicht nicht aus, dass die Überzahlsituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen
Geschäften konkret nachgeht.
Die Ausübung eines Arbitragehandels über einen längeren Zeitraum und die dadurch eintretende Überzahlersituation reicht für
eine Freistellung vom Steuerabzug nicht aus.
Fundstelle(n): UAAAE-06030
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.12.2011 - 4 K 2793/09
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