Abgabe der Einkommensteuererklärung setzt auch die Frist für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer
in Lauf
Leitsatz
Bei der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Abgabe
einer Einkommensteuererklärung, die im Mantelbogen bei dem Eintrag „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages”
kein Kreuz aufweist, nicht nur den Beginn der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, sondern auch die Feststellungsfrist
für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer in Lauf setzt.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 35 DStRE 2012 S. 1284 Nr. 20 EFG 2012 S. 1224 Nr. 13 StBW 2012 S. 298 Nr. 7 VAAAE-06021
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.12.2011 - 5 V 1335/11
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