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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 V 1335/11 EFG 2012 S. 1224 Nr. 13

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 1, AO § 181 Abs. 2, AO § 181 Abs. 5, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 129, AO, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO, FGO § 69 Abs. 3, EStG § 10d

Abgabe der Einkommensteuererklärung setzt auch die Frist für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer in Lauf

Leitsatz

Bei der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, die im Mantelbogen bei dem Eintrag „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages” kein Kreuz aufweist, nicht nur den Beginn der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, sondern auch die Feststellungsfrist für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer in Lauf setzt.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 35
DStRE 2012 S. 1284 Nr. 20
EFG 2012 S. 1224 Nr. 13
StBW 2012 S. 298 Nr. 7
VAAAE-06021

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.12.2011 - 5 V 1335/11

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