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OFD Münster 20.03.2012 S 2400 - 39 - St 22 - 31, NWB 14/2012 S. 1130

Einkommensteuer | Kapitalertragsteuerabzug bei Grabpflegekonten

Es bestehen nach der keine Bedenken, ab dem Todestag des Anlegers Grabpflegekonten als Zweckvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) anzusehen, wenn nach dem Inhalt der ihrer Errichtung bzw. Führung zugrunde liegenden Vereinbarungen die Erben von Verfügungen über die auf dem Konto angesammelten Mittel ausgeschlossen sind, weil weder Grabpflege noch Sparvertrag von ihnen widerrufen werden können. Lautet das Grabpflegekonto auf den Namen des Zweckvermögens (z. B. Grabpflegekonto XY), können sowohl das mit seiner Führung beauftragte Kreditinstitut wie auch der Erbe oder ein Testamentsvollstrecker wirksam einen Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG) für anfallende Zinserträge stellen. Unter diesen Voraussetzungen kann auf Antrag der o. a. Personen ggf. auch die Erteilung einer NV-Bescheinigung () durch das für die Besteuerung des Kreditinstituts örtlich zuständige Finanzamt in Betracht kommen. Ist Kapitalertragsteuer für auf dem Grabpflegekonto entstandene Kapitalerträge einbehalten worden, kommt eine Erstattung durch das Finanzamt nur im Wege einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer in Betracht. Insoweit bestehen keine Bedenken, dass entsprechende Steuererklärungen von dem o. a. Personenkreis für das Zweckvermögen erstellt und unterschrieben werden. Bis zum Todestag scheidet eine Einordnung als Zweckvermögen aus, wenn dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zusteht. Gleiches gilt, wenn die Widerrufsmöglichkeit abweichend von

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