OFD Niedersachsen - S 7179 - 17 - St 182

Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig.

Der Gemeinsame Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums (MF), der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom (Nds. MBl. 2006 S. 1384) bezeichnet in nicht abschließender Aufzählung das für bestimmte Bildungseinrichtungen jeweils zuständige Ressort und trifft Regelungen zum Bescheinigungsverfahren.

Darüber hinaus ist in den Geschäftsbereichen einiger Ministerien die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen auf nachfolgende Einrichtungen übertragen worden.

Danach sind insbesondere zuständig:

  • das Ministerium für Inneres und Sport

    für Bildungseinrichtungen im Bereich der Polizei und des Rettungswesens, soweit sie nicht der Aufsicht anderer Ministerien unterliegen,

  • das Finanzministerium

    für Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens,

  • das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

    für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und für Einrichtungen, die auf Prüfungen vorbereiten, für die es eine Prüfungsordnung erlassen hat. Durch Erlass vom (Nds. MBl. 2007 S. 1723) hat das Ministerium diese Zuständigkeiten auf das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg – übertragen.

  • das Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    für künstlerische Bildungseinrichtungen (z. B. Musik- und Kunstschulen). Für Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung und der Weiterbildung ist – soweit kein anderes Ressort zuständig ist – die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung in Hannover zuständig. In Fällen, in denen eine Bescheinigung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung vorliegt, kann für umsatzsteuerliche Zwecke auf eine weitere Bescheinigung des Ministeriums verzichtet werden.

  • das Kultusministerium

    für Schulen in freier Trägerschaft und andere freie Bildungseinrichtungen, die auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich (z. B. Nichtschülerprüfung aufgrund des NSchG, Kammerprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, als Ergänzungsschule nach § 161 Abs. 2 Satz 1 NSchG anerkannte Heilpraktikerschule) oder auf einen Beruf in einem Sachgebiet vorbereiten, das nicht im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums liegt.

    Für den Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums bleibt es bei der Aufgabenübertragung auf die Landesschulbehörden.

    Anschriften unter www.mk.niedersachsen.de (Pfad: Wir über uns > Einrichtungen und Behörden > Landesschulbehörde)

    Es bestehen im Übrigen keine Bedenken, wenn in Fällen umfangreicher (Fort-)Bildungsprogramme eine Bescheinigung nicht für einzelne Lehrgänge, Kurse usw. eines Unternehmers ausgestellt wird, sondern den begünstigten (Unterrichts-)Bereich dieses Unternehmers allgemeiner umschreibt. Eine solche Bescheinigung muss aber konkretisierbar sein, also ein für einen bestimmten Zeitraum festgelegtes Bildungsprogramm eines Trägers benennen.

    Dies gilt auch für die Zuständigkeitsbereiche der übrigen Ressorts.

  • das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    für Bildungseinrichtungen zur Fort- und Weiterbildung von Architekten und Ingenieuren,

  • das Justizministerium

    für Einrichtungen, die auf die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung im Fach Rechtswissenschaften vorbereiten. Für Bildungseinrichtungen im Bereich des Notarberufs ist zuständig das Oberlandesgericht in Celle.

  • das Umweltministerium

    für Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich des Naturschutzes vorbereiten.

Zu den begünstigten Bildungsmaßnahmen gehören auch die von den Bundesagenturen für Arbeit (BA) und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen nach SGB III (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 UStAE und Karteikarte S 7179 Karte 1).

Mit BStBl 2011 I S. 738, wurde Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 in den UStAE eingefügt. Danach kann die Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden:

  • durch eine Bestätigung der BA bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 SGB II,

  • durch die Zulassung eines Trägers zur Durchführung von Integrationskursen (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder

  • durch die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III.

In den Fällen des Abschnitts 4.21.5 Abs. 5 UStAE treten die dort bezeichneten Bestätigungen bzw. Zulassungen daher an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Erforderlich für dieses Verfahren ist insbesondere, dass sich die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde damit einverstanden erklärt hat.

Das Niedersächsische Finanzministerium hat das im neuen Absatz 5 des Abschnitts 4.21.5 UStAE angesprochene – generelle – Einverständnis der in Niedersachsen jeweils zuständigen Landesbehörden mit der dort beschriebenen Vereinfachung des Bescheinigungsverfahrens in den dort genannten Fällen eingeholt. In diesen Fällen kann daher unter den genannten Voraussetzungen auf eine (weitere) Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verzichtet werden. Hinsichtlich der Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen hat der Unternehmer somit nur nachzuweisen, dass er durch eine fachkundige Stelle zugelassen wurde und dass die fachkundige Stelle ihrerseits von der BA als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde. Eine Zusammenstellung der fachkundigen Stellen ist auf der Internetseite der BA (Pfad: Institutionen > Träger > Anerkennung und Zulassung > Link: Verzeichnis der fachkundigen Stellen) zu finden.

Für den Bereich der von den Stellen der Landesverwaltung an private Einrichtungen erteilten Fortbildungsaufträge wird die jeweilige Stelle der Landesverwaltung zur zuständigen Landesbehörde i. S. d. UStG bestimmt, soweit es sich hierbei um eine Landesbehörde handelt.

Hinsichtlich der Unterrichtsleistungen externer Dozenten an der Steuerakademie Niedersachsen gilt Folgendes:

Da die Steuerakademie keine der in § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG genannten Einrichtungen ist, lässt sich eine Befreiung der Leistungen externer Dozenten nur über § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG erreichen. Die Steuerakademie hat eine entsprechende Bescheinigung von der Oberfinanzdirektion Niedersachsen als der zuständigen Landesbehörde erhalten, um externen Dozenten die erforderlichen Bestätigungen erteilen zu können (s. Abschnitt 4.21.3 Abs. 3 und 4 UStAE).

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Fundstelle(n):
UR 2012 S. 734 Nr. 18
LAAAE-05891