BFH Beschluss v. - V B 88/11

Keine Divergenz bei nicht hinreichend deutlich gemachten Billigkeitsgründen

Gesetze: UStG § 6, AO § 163, AO § 227, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

2 Die vom Kläger behauptete Divergenz zum (BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744) liegt nicht vor. In diesem Urteil hat der Senat entschieden, dass Grundsätze des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO) Berücksichtigung finden können. Erfordern gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) nach dieser Entscheidung auf Null reduziert, mit der Folge, dass ein Steuerpflichtiger, der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend macht, Anspruch darauf hat, dass die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 Satz 3 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden wird.

3 Von dieser Entscheidung weicht das Finanzgericht nicht ab. Denn es geht zu Recht davon aus, dass der Kläger entgegen seinem Vortrag in seinem an das FA gerichteten Schreiben vom derartige Billigkeitsgesichtspunkte nicht hinreichend deutlich gemacht hat und daher für das FA kein Anlass bestand, über einen Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu entscheiden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 714 Nr. 5
IStR 2012 S. 8 Nr. 14
TAAAE-05738