BFH Beschluss v. - V B 48/11

Rechnungsanforderung: keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes bei Verweis auf Beratungsvertrag

Gesetze: UStG § 15, FGO § 76, FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor.

3 a) Wird geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt werden. Dafür ist erforderlich, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom VIII B 18/10, BFH/NV 2011, 1346).

4 Bei einer sog. kumulativen Urteilsbegründung, von der jede Begründung für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss dabei für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, und vom VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).

5 b) Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der X-AG darauf gestützt, aus dem mit der X-AG geschlossenen Beratungsvertrag habe sich nicht ergeben, dass die Klägerin die Leistungen der X-AG für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden beabsichtigt habe sowie darauf, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom darüber hinaus auch aus formalen Gründen zu versagen sei.

6 Demgegenüber macht die Klägerin nur geltend, dass das FG hinsichtlich des vom FG angenommenen fehlenden Nachweises einer Absicht, die Leistung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu verwenden, vom (BFH/NV 2002, 1621) abgewichen sei. Einen durchgreifenden (s. unter 2.) Zulassungsgrund hinsichtlich der selbständig tragenden Versagung des Vorsteuerabzugs aus formalen Gründen trägt die Klägerin nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechnung vom zum Leistungsgegenstand nur auf einen Beratungsvertrag vom verweist, der seinerseits für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (Beratung hinsichtlich Beschaffung des Kommanditkapitals, werbliche Aufbereitung des Fonds, Überwachung und Koordination des Vertriebs, Auswahl der Akquisitionsobjekte und Vorbereitung für die steuerliche Beratung) abgeschlossen wurde, so dass sich auch aus dieser Bezugnahme keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes ergibt.

7 2. Die Rüge, das FG habe die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Klägerin keine Beweisanträge gestellt. In dem Sitzungsprotokoll ist zudem vermerkt, dass die Streitsache mit den Beteiligten erörtert wurde. Mit der rügelosen Verhandlung zur Sache hat die Klägerin das Recht verloren, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2011, 1163). Es sind keine Umstände erkennbar, die die Klägerin an einer rechtzeitigen Rüge gehindert hätten. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen von Z war zudem auch nicht überraschend, da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Verfahren vor dem FG schriftsätzlich dessen Unternehmereigenschaft bestritten hatte. Hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung der Treuhandkommanditistin wendet sich die Klägerin schließlich im Kern nicht gegen das Unterbleiben einer Sachaufklärung, sondern gegen die rechtliche Würdigung des FG, was eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 802 Nr. 5
PAAAE-05735