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FG Münster Beschluss v. - 6 V 4218/11 E EFG 2012 S. 750 Nr. 8

Gesetze: GG Art 6 Abs 1, EStG § 38b, FGO § 69, GG Art 3 Abs 1

Einkünfteermittlung; Verfahren

Wahlmöglichkeit der Steuerklassen III und IV für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Anwendung des Rechtsschutzes der Aussetzung der Vollziehung bei Antrag auf Änderung der Steuerklasse in der Hauptsache

Leitsatz

1. Zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen nach Auffassung des Senates keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Vergleich zu Ehegatten im Hinblick auf die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung und dem hiermit einhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von bestimmten Steuerklassenkombinationen gerechtfertigt ist. Insbesondere ergibt sich eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.

2. Der erkennende Senat hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO hinsichtlich des Antrages in der Hauptsache auf Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte für statthaft.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 750 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2012 S. 872
VAAAE-05691

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Beschluss v. 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E

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