Wahlmöglichkeit der Steuerklassen III und IV für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; Anwendung des Rechtsschutzes
der Aussetzung der Vollziehung bei Antrag auf Änderung der Steuerklasse in der Hauptsache
Leitsatz
1. Zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehen nach Auffassung des Senates keine Unterschiede von
solchem Gewicht, dass die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Vergleich zu Ehegatten im Hinblick auf
die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung und dem hiermit einhergehenden Lohnsteuerabzug anhand von bestimmten Steuerklassenkombinationen
gerechtfertigt ist. Insbesondere ergibt sich eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem
Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.
2. Der erkennende Senat hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO hinsichtlich des Antrages in der Hauptsache
auf Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte für statthaft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 750 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2012 S. 872 VAAAE-05691
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FG Münster, Beschluss v. 16.01.2012 - 6 V 4218/11 E
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