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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 643/10 EFG 2012 S. 1191 Nr. 12

Gesetze: EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DBATR Art. 15 Abs. 3

Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinn bei Arbeitnehmerüberlassung bzw. drittbezogenem Arbeitseinsatz

Leitsatz

In Fällen der Arbeitnehmerüberlassung ist derjenige als Arbeitgeber anzusehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt. Ist dies der Entleiher, so kann davon ausgegangen werden, dass aus der Sicht der Vertragsbeteiligten die Arbeitnehmerüberlassung zum Arbeitgeberwechsel mutiert ist.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1191 Nr. 12
KAAAE-05686

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.12.2011 - 4 K 643/10

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