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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 2103/09

Gesetze: EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 1EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG § 3 Nr. 63HGB § 249 Abs. 1 S. 1

Festhaltung an den Grundsätzen der Überversorgungs-Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit einer Pensionszusage ungeachtet zwischenzeitlich geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen

Leitsatz

1. Es ist nach wie vor an den aus § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 i. V. m. Nr. 2 Halbs. 2 EStG abgeleiteten Überversorgungs-Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung festzuhalten, wonach typisierend eine zur Kürzung der Pensionsrückstellung führende Überversorgung anzunehmend ist, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ebenso mit einzubeziehen in die Überversorgungsprüfung sind Direktversicherungen und weitere Formen der betrieblichen Altersversorgung über Pensionskassen bzw. Pensionsfonds.

2. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht dadurch überholt, dass

  • das vormalige handelsrechtliche Passivierungswahlrecht für Neuzusagen ab 1987 nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB einer Passivierungspflicht gewichen ist,

  • die Rechtsprechung, insbesondere des BAG, die arbeitsrechtliche Anpassung von Direktzusagen sowie von Zusagen über eine Unterstützungskasse nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. nach Treu und Glauben zunehmend erschwert hat,

  • vor dem Hintergrund des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung der Renten und der Erhebung von Kranken- und Pflegekassenbeiträgen von Rentnern mittlerweile je nach Interessenlage ein Gesamtversorgungsniveau von 80 % bis 90 % der letzten Aktivbezüge für erforderlich gehalten wird, um den Lebensstandard im Alter erhalten zu können,

  • der Gesetzgeber mit der Einführung von § 3 Nr. 63 EStG eine quantitative Wertung in Form einer allgemein gültigen Üblichkeitsregel auf Ebene der Arbeitnehmer geschaffen hat.

3. Eine fest zugesagte Anwartschaftsdynamik (hier: von 5 % pro künftiges Dienstjahr bei Zusage über eine Unterstützungskasse) ist mangels Ungewissheit zwar für sich genommen keine unzulässige Vorwegnahme eines säkularen Einkommenstrends. Führt sie aber zu einer Überversorgung im oben dargestellten Sinne, kann sie sehr wohl dazu beitragen, dass insgesamt eine noch ungewisse Einkommensentwicklung vorweggenommen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 6 Nr. 40
DStRE 2012 S. 1497 Nr. 24
Ubg 2013 S. 46 Nr. 1
XAAAE-05673

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Sächsisches FG, Urteil v. 26.10.2011 - 8 K 2103/09

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