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FG Köln 15.6.2011 7 K 1654/09, IWB 6/2012 S. 194

FG Köln | Besteuerungsrecht für Einnahmen eines türkischen Konsulatsangestellten mit sowohl deutscher als auch türkischer Staatsangehörigkeit

Die Einnahmen eines im Inland wohnhaften Angestellten des türkischen Konsulats, der sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegen dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und sind hier steuerpflichtig. Eine aufgrund der im Kassenstaat (Türkei) einbehaltenen (Lohn-)Steuern entstehende Doppelbesteuerung wird im Wege des Anrechnungsverfahrens nach Maßgabe des § 34c EStG vermieden (EFG 2012 S. 65).

Hinweis:

Der Kl. wohnte im Streitjahr 2006 in Deutschland und besaß sowohl die türkische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Er erzielte aus seiner Tätigkeit als Konsulatsangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in der Türkei der Besteuerung unterworfen wurden. Zudem wurde der Kl. in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt...

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