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NWB Nr. 13 vom Seite 1103

Impressumspflicht bei beruflichem Facebook- Auftritt

[i]Mit Social Media in die Zukunft, StBMag 2/2011 S. 44Im „Kampf” um Mandanten nutzen viele Kanzleien auch Plattformen wie Twitter, Facebook oder XING zu Marketingzwecken. Damit unterliegen sie dort denselben gesetzlichen Pflichten zur Anbieterkennung wie bei ihren Webseiten (s. § 5 Telemediengesetz). Nutzer von Social Media müssen bereits dann eine Anbieterkennung nach Maßgabe des § 5 TMG vorhalten, wenn keine rein private Nutzung vorliegt. Der Impressumspflicht wird nicht dadurch genügt, dass (z. B. auf der eigenen Facebook-Seite) über einen „Info”-Link zur Kanzlei-Webseite auf das dortige Impressum verwiesen wird. Bei der Pflege der Daten ist auch darauf zu achten, dass die Angaben zu verantwortlichen Personen oder Berufsträgern auf der Social-Media-Seite (z. B. Facebook) und im Impressum der Kanzlei-Homepage nicht widersprüchlich sein dürfen (vgl. dazu LG Aschaffenburg, Urteil vom - 2 HK O 54/11; zu Applikationen für mobile Endgeräte s. ).

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