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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 10 | Bilanzierung: Instandhaltungsrücklagen sind zu aktivieren

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrücklage geleistet hat, muss die Einzahlungen aktivieren, soweit sie noch nicht tatsächlich für Instandsetzungsmaßnahmen verbraucht worden sind. Das hat jüngst der BFH entschieden.

Gehört zum Betriebsvermögen eine Eigentumswohnung, dann stellt sich die Frage: Wie sind die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage steuerlich zu behandeln, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet wird?

Die Einzahlungen in die Rücklage müssen aktiviert werden, soweit sie noch nicht tatsächlich für Instandsetzungsmaßnahmen verwendet worden sind. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Der BFH bestätigte damit ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, das wir Ihnen in der Juni-Ausgabe 2011 vorgestellt hatten.

Jede andere Beurteilung hätte überrascht. Im Ergebnis gelten damit für bilanzierende Gewerbetreibende die selben Regeln wie für Vermieter , die eine Immobilie im Privatvermögen halten: Ein sofortiger Abzug der Zahlungen in die Rücklage ist nicht möglich. Sondern ...

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