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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 132/11

Gesetze: AO § 173AO § 130 HmbZWStG § 2 HmbZWStG § 13

Zweitwohnungsteuergesetz, Abgabenordnung: Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Nebenwohnung

Leitsatz

1. Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache und die Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamtes von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung voraus. Die Ursächlichkeit ist nicht gegeben, wenn das Finanzamt in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.

2. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Finanzamt die dem Sachverhalt entsprechende zutreffende Entscheidung unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hätte. Existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entscheidungserheblichen Frage, ist entscheidend, ob die Entscheidung des Finanzamts vertretbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sie willkürlich oder abwegig ist.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 47
DStRE 2013 S. 184 Nr. 3
TAAAE-04701

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.01.2012 - 2 K 132/11

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