Zweitwohnungsteuergesetz, Abgabenordnung: Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Nebenwohnung
Leitsatz
1. Die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache und die
Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamtes von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung voraus. Die Ursächlichkeit
ist nicht gegeben, wenn das Finanzamt in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nicht anders entschieden hätte.
2. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Finanzamt die dem Sachverhalt entsprechende zutreffende Entscheidung
unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hätte. Existiert noch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung zu der entscheidungserheblichen Frage, ist entscheidend, ob die Entscheidung des Finanzamts vertretbar ist.
Dies ist nicht der Fall, wenn sie willkürlich oder abwegig ist.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 47 DStRE 2013 S. 184 Nr. 3 TAAAE-04701
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.01.2012 - 2 K 132/11
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