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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 236/11

Gesetze: AO § 35AO § 69ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1BGB § 2100BGB § 2126BGB § 2187BGB § 2191

Erbschaftsteuer/Abgabenordnung: ErbSt des Vorvermächtnisnehmers und ErbSt-Haftung des Generalbevollmächtigten

Leitsatz

1. So wie ein Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft nach § 20 Abs. 4 ErbStG zu entrichten hat, muss entsprechend auch ein Vorvermächtnisnehmer die durch das Vorvermächtnis veranlasste Erbschaftsteuer aus den Mitteln des Vorvermächtnisses begleichen.

2. Bei dem insoweit anderweitig über das Vermögen verfügenden Generalbevollmächtigten kommt eine Haftung nach § 69 i. V. m. § 35 AO in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 41
DStRE 2012 S. 1452 Nr. 23
UVR 2012 S. 138 Nr. 5
Ubg 2012 S. 820 Nr. 12
CAAAE-04695

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.01.2012 - 3 V 236/11

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