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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 803/11 Erb

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 1; BGB § 2303 § 2317 Abs. 1

Pauschale Abgeltung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich und Pflichtteil in einem Vergleich ohne Unterscheidung nach Anspruchsgrund rechtfertigt nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts

Leitsatz

  1. Werden die Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil in einem Vergleich mit dem Erben ohne Unterscheidung nach dem Anspruchsgrund mit einer pauschalen, den Zugewinnausgleichsanspruch übersteigenden Zahlung abgegolten, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines anteiligen Verzichts auf den steuerfreien Zugewinnausgleichsanspruch mit der Folge einer entsprechenden Erhöhung des realisierten steuerpflichtigen Pflichtteilsanspruchs.

  2. Die vom Erblasser herrührenden Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten sind außererbrechtliche Verbindlichkeiten, über deren Höhe die beteiligten Vertragsparteien nicht in einem zur Beilegung eines Erbrechtsstreits getroffenen Vergleich mit erbschaftsteuerrechtlicher Wirkung disponieren können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 1199 Nr. 19
ErbBstg 2012 S. 183 Nr. 8
ErbStB 2012 S. 139 Nr. 5
YAAAE-04692

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.09.2011 - 4 K 803/11 Erb

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