Einspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vermerk auf Überweisungsträger „Zahlung unter Vorbehalt”
Leitsatz
1. In dem Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt” auf dem Überweisungsträger über den Rückzahlungsbetrag kann kein Einspruch gesehen
werden. Dieser Vermerk ist daher regelmäßig nur dahingehend auszulegen, dass er allenfalls die Ankündigung eines Rechtsbehelfs
darstellt.
2. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder zu verneinen ist, ist der Sachverhalt, der – unbeschadet
nachträglicher Erläuterungen oder Ergänzungen dieses Sachverhalts – innerhalb der Einmonatsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt
wird.
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