Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 708/08 Kg
Gesetze: EStG § 1 Abs. 3
§ 31
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
§ 63 Abs. 1 Satz 3
§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a
Art. 2
Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
Art. 12 Abs. 2
Art. 13 Abs. 1 Satz 1
Art. 13 Abs. 2 Buchst. a
Art. 73
Anhang I Teil I D Buchst. a; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 7 Abs. 1; EG Art. 39; GG Art. 3 Abs. 1
Kindergeldanspruch eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Saisonarbeiters mit Familienwohnsitz, SV-Pflicht
und Familienleistungsbezug in Polen
Leitsatz
Ein in Deutschland tätiger unbeschränkt steuerpflichtiger polnischer Saisonarbeiter mit Familienwohnsitz in Polen, der ausschließlich
in Polen sozialversichert ist und polnische Familienleistungen bezieht, hat unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der
VO (EWG) 1408/71 nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Die Familienleistungen in Polen sind ungeachtet ihrer erheblich geringeren Höhe mit den deutschen Kindergeldansprüchen vergleichbar
i. S. von § 65 EStG.
Der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt weder gegen gemeinschaftsrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche
Vorschriften.
Ein Anspruch auf hälftiges Teilkindergeld ließe sich allenfalls im Wege der Analogie aus Artikel 12 Abs. 2 der VO (EWG) Nr.
1408/71 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72 herleiten, wenn aufgrund des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen
verschiedener EU-Staaten eine Leistungskürzung oder ein Leistungsausschluss in beiden Staaten einträte.
Fundstelle(n): DAAAE-04660
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2011 - 15 K 708/08 Kg
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