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FG Köln 22.06.2001 2 K 5087/95, IWB 1/2002

Einkommensteuer; | Missbrauch durch „Einkauf” in die Mutter-Tochter-Richtlinie

(1) Von Drittlandseigentümern gegründete (Holding-)Gesellschaften, die ausschließlich der Erlangung der Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie dienen sollen und keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfalten, unterfallen § 50d Abs. 1a EStG. Die Aktivitäten von Tochter- oder Schwestergesellschaften können nicht zugerechnet werden, auch wenn diese mit der Holdinggesellschaft verschmolzen werden könnten. (2) § 50d Abs. 1a EStG verstößt weder gegen Art. 43 EG-Vertrag noch gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (, rkr., EFG 2001, 1378). •Hinweis: Nach § 50d Abs. 1a EStG hat eine ausl. Gesellschaft keinen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 44d EStG a. F. bzw. § 43b EStG ab oder nach einem DBA, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtlich...

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