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StuB 6/2012 S. 241

IDW: Rotation des Abschlussprüfers gem. § 77 Abs. 1a SGB IV

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom wurde u. a. § 77 Abs. 1a SGB IV geändert. Danach obliegt die Prüfung der Jahresrechnung von gesetzlichen Krankenkassen einem Wirtschaftsprüfer bzw. einem vereidigten Buchprüfer (§ 77 Abs. 1a Satz 5 SGB IV). Dementsprechend handelt es sich künftig bei der Prüfung der Jahresrechnung um eine gesetzliche Vorbehaltsaufgabe für Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer. Nach § 77 Abs. 1a Satz 6 SGB IV ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchgeführt hat. Der Gesetzeswortlaut und die Begründung lassen nicht eindeutig erkennen, ob es sich um eine sog. interne oder um eine externe Rotation handelt. Ferner ist unklar, ob in den Fünf-Jahres-Zeitraum bereits in der...

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