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NWB Nr. 12 vom Seite 971

Mitteilungspflicht inländischer Versicherungsvermittler

[i]www.bzst.deDas Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist auf die Mitteilungspflichten für inländische Versicherungsvermittler nach § 45d Abs. 3 EStG hin. Danach sind inländische Versicherungsvermittler verpflichtet, das Zustandekommen eines Vertrags i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem BZSt bis zum 30. März des Folgejahres mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt für Versicherungsverträge, die nach dem abgeschlossen wurden (§ 52a Abs. 16 Satz 10 EStG). Die Meldung kann von dem ausländischen Versicherungsunternehmen übernommen werden. Bei Nichtbefolgung dieser Verpflichtung kann ggf. ein Bußgeld gem. § 50e EStG festgesetzt werden. Zu melden sind gem. § 45d Abs. 3 Satz 2 EStG

  • Vor- und Zunahme, Geburtstag, Anschrift und IdNr. des Versicherungsnehmers,

  • Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer,

  • Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers, wenn die Mitteilung nicht von dem Versicherungsunternehmen übernommen wurde,

  • Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,

  • Angaben über den Vertragstyp, d. h. ob es sich um einen konventionellen, fondsgebundenen oder vermög...

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