Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2334 A - St 32 2

Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens;
Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung

Ruhenlassen von Einspruchsverfahren aufgrund eines neuen anhängigen BFH-Verfahrens (Az. VI R 51/11)

Die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens hat der BFH in der Vergangenheit wiederholt bestätigt (vgl. u. a. BStBl 2000 II S. 273). Das FG Niedersachsen kommt in einem neuen zum gleichen Ergebnis. Gleichwohl hält das FG es für erforderlich, die Frage des „Anpassungszwangs” des Gesetzgebers der für die 1 %-Methode erforderlichen Bemessungsgrundlage des „Bruttolistenpreises” zur Ermittlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorteils klären zu lassen und hat deshalb in dem Rechtsstreit die Revision zugelassen. Diese ist inzwischen unter dem Az. VI R 51/11 beim BFH eingelegt worden. Sofern sich Steuerpflichtige in Einspruchsverfahren auf das vorgenannte Revisionsverfahren berufen, ruhen diese in einschlägigen Fällen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren. Nicht einschlägig in diesem Sinne sind Fälle der Besteuerung der privaten Nutzungsanteils bei Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Ich bitte entsprechende Einsprüche in der DB-Rb auf der Registerkarte Ruhen/Massenverfahren mit dem Massenverfahrensvermerk „1 ProzentBLP” zu belegen. Soweit es sich um einen reinen Masseneinspruch handelt, bei dem alle vorgetragenen Masseneinspruchsgründe „Massenverfahren im Sinne der DB-Rb” (= für alle Gründe besteht einer landeseinheitlicher Vermerk in der Liste Masseneinspruchsverfahren) sind, ist zusätzlich das Kontrollkästchen „Einspruch richtet sich ausschließlich gegen Massenverfahren” anzuhaken.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2334 A - St 32 2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
EStB 2012 S. 135 Nr. 4
RAAAE-04424