Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221.1.1-10/19 St32

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

  1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2008 – 2012 in BStBl 2008 I S. 1034, 2009 I S. 1511, 2011 I S. 41, 2012 I S. 55).

    Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

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    Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
    VZ
    Einzelperson
    Altenteilerehepaar
    Verpflegung
    Heizung Beleuchtung andere NK
    gesamt
    Verpflegung
    Heizung Beleuchtung andere NK
    gesamt
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    EUR
    2008
    2.460
    547
    3.007
    4.920
    1.094
    6.014
    2009
    2.520
    560
    3.080
    5.040
    1.120
    6.160
    2010
    2.580
    574
    3.154
    5.160
    1.148
    6.308
    2011
    2.604
    580
    3.184
    5.208
    1.160
    6.368
    2012
    2.628
    585
    3.213
    5.256
    1.170
    6.426

    (Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 1 SvEV, § 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.)

    Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.

  2. Bei Hofübergaben nach dem wird zur Frage der ausreichenden Nettoerträge (einschl. der Nutzungsvorteile) auf Tz. 19 ff. und zu den Beweiserleichterungen auf Tz. 23 des BMFS vom BStBl 2004 I S. 922 hingewiesen.

    Bei Hofübergaben nach Typus 2 (existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge) vor dem wird auf das BMFS vom Tz. 74 hingewiesen.

  3. Bei Hofübergaben nach dem wird auf die Ausführungen im Leitfaden Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hingewiesen (AIS/Themen/Steuerrecht/ESt/Leitfäden).

  4. Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG anzusetzen.

    Zur Wohnungsüberlassung vgl. Nr. 5.

  5. Überlassen einer Wohnung

    Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrags überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 15 EStG 1998) der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur für noch der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Baudenkmale (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG).

    Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als dauernde Lasten abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen ( BStBl 1995 II S. 836). Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen ( BStBl 1983 II S. 710); nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung und Zinsen.

    Zur steuerlichen Behandlung der Instandhaltungsaufwendungen vgl. Karte 3.1 und das BMFS vom , BStBl 2003 I S. 405.

  6. Nutzungsbefugnis am gesamten Betrieb

    Ein Abzug als dauernde Last kommt nicht in Betracht, wenn sich der Vermögensübergeber die Nutzungsbefugnis am gesamten übertragenen Vermögen vorbehalten hat ( BStBl 1992 II S. 1012, 1015).

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Fundstelle(n):
CAAAE-04416