Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Landshut, 1 IN 61/03 vom LG Landshut, 32 T 2982/10 vom
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO in der vor dem geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darstellung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2). Auch die mittelbare Bezugnahme auf einen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft genügt den Anforderungen ( aaO). Gleiches gilt für eine im anhängigen Insolvenzverfahren ergangene Entscheidung, mit der dem Schuldner die Kostenstundung wegen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wird. Durch diese zulässige Bezugnahme hat der Gläubiger den Versagungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
2. Das Beschwerdegericht ist - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus §§ 20, 97 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Mitwirkungspflichtverletzung vorliegen, wenn der Schuldner Gegenstände, die sich in seinem unmittelbaren Besitz befinden, an den Insolvenzverwalter nicht unverzüglich herausgibt (, Rn. 2 n.v.). Für den werthaltigen Pkw des Schuldners ist dies offensichtlich. Der Senat hat ferner entschieden, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse gehören ( aaO Rn. 4). Die hieraus folgenden Auskunftspflichten sind unverzüglich und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen.
3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts ein, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind geklärt (vgl. , ZInsO 2007, 96 Rn. 9; vom - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258 Rn. 10). Der Senat könnte die Einschätzung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt und bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAE-04058