BGH Beschluss v. - IX ZR 151/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Münster, 15 O 167/06 vom OLG Hamm, I-28 U 66/07 vom

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

1. Welche Pflichten den Rechtsanwalt vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs von erheblicher Tragweite treffen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt (vgl. , NJW 1994, 2085 ff mwN; vom - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944 unter II 1. a; Urteile vom - IX ZR 404/99, BGH-Report 2002, 373; IX ZR 64/01, NJW 2002, 292; Urteil vom - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 8; Beschluss vom - IX ZR 204/02, bei [...]). Der Rechtssatz des Urteils vom (IX ZR 232/01, WM 2006, 927 = NJW-RR 2006, 923 Rn. 22), auf den sich die Beschwerde beruft, bezieht sich nicht auf Tatsachen, die eine aktuelle, sachverständig gestützte Prognose voraussetzen, die mithin von dem unfallverletzten Mandanten aus eigener Kenntnis nicht verlässlich beurteilt werden können und die von dem Rechtsanwalt nach älteren Befunden als zweifelhaft gewertet werden müssen. Darauf weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin. Die Frage des Mitverschuldens auf Seiten des Klägers ist nach diesem Ausgangspunkt nicht zulassungserheblich.

2. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zur haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in zweistufiger Prüfung festgestellt. Es gab zunächst keinen vernünftigen Grund, davon abzusehen, vor dem Abschluss des Abfindungsvergleichs ein aktuelles medizinisches Gutachten über die künftige Berufsfähigkeit des Klägers einzuholen. Es gab sodann keinen vernünftigen Grund dafür, trotz der tatrichterlich festgestellten negativen Prognose eines solchen hypothetischen Gutachtens den angebotenen Vergleich abzuschließen.

3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt. Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. hat es zur Gänze berücksichtigt, indem auch auf die Möglichkeit einer Teilzeitstelle des Klägers als Hochbautechniker eingegangen worden ist. Der angeblich übergangene Beweisantritt hat nicht den von der Beschwerde bezeichneten Inhalt und war nach seiner aktenkundigen Fassung nicht entscheidungserheblich.

Fundstelle(n):
NAAAE-04045