BGH Beschluss v. - IX ZB 89/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Bonn, 98 IN 196/99 vom LG Bonn, 6 T 89/06 vom

Gründe

Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens kann dem Beteiligten zu 1 nach § 4 InsO, § 114 ZPO nicht bewilligt werden, weil die eingelegte Rechtsbeschwerde des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ein gesetzlicher Grund für die Zulässigkeit der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht dargelegt.

1. Die vom Beschwerdegericht angenommene Berechnungsgrundlage der festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters steht mit den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung im Einklang. Mit Mobiliarsicherheiten belastete Gegenstände des verwalteten Vermögens gehören nur mit ihrem Wertüberschuss zur Berechnungsgrundlage, der sich nach Befriedigung der Fremdrechte ergibt. Der Senat hat an seiner dahin lautenden Grundsatzentscheidung vom - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 für Altfälle vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom (BGBl. I S. 3389) seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten und den Grundsatz des weiteren auf die Sequestervergütung unter Geltung der Konkursordnung übertragen (, ZIP 2010, 1504, Rn. 6 f mwN). Der am in die Verordnung eingefügte § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV gibt zu einer anderen Beurteilung nach der zeitlichen Normgeltung keinen Anlass (BGH, aaO). Die Frage seiner Wirksamkeit ist überdies offen.

Die Anfechtbarkeit von Fremdrechten an Gegenständen des vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens ist für die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung unerheblich. Die Beschwerdeentscheidung befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. , ZIP 2004, 1653, 1654; vom - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143 Rn. 20; vom - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7; vom - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11). Gründe, hiervon möglicherweise abzuweichen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.

Eine für die Berechnungsgrundlage entscheidungserhebliche Gehörsverletzung des Beschwerdegerichts, wie sie die Rechtsbeschwerde gegen den Abzug belasteter Kontoguthaben von 335.000 DM rügt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Diese Belastung ist dem Eröffnungsgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters entnommen. Eine schlüssige Richtigstellung der ursprünglichen Angabe des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters in dem von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Vortrag fehlt.

2. Der vom Beschwerdegericht gewährte Vergütungssatz verschiebt hinsichtlich der Zuschlagsgründe und ihrer Gewichtung keine Maßstäbe, über deren Einhaltung das Rechtsbeschwerdegericht zu wachen hätte. Das Beschwerdegericht hat einen hohen Zuschlag von 65 v.H. für die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gewährt. Die nach der erst seit der Beschwerdeentscheidung entwickelten Senatsrechtsprechung notwendige Vergleichsberechnung (vgl. , ZInsO 2011, 1422 Rn. 10 ff) fehlt. Dies hat sich jedoch bei einem Fortführungsgewinn von 309.897 € allenfalls zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt.

Eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom (IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36) wegen der Zuschlagsbemessung bei Aufgabendelegation ist der Beschwerdeentscheidung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen (vgl. hierzu klarstellend aaO Rn. 5).

Für den Forderungseinzug bei einer Vielzahl von Schuldnern als Teil der Betriebsfortführung hat das Beschwerdegericht einen gesonderten Zuschlag von weiteren 5 v.H. neben dem Fortführungszuschlag zugebilligt. Seine Bemessung ist nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde jedoch eine Frage des Einzelfalls und deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem vorgenannten Zusammenhang, wie sie die Rechtsbeschwerde rügt, kommt nicht in Betracht (vgl. , zVb Rn. 10, 12; st. Rspr.). Dasselbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde es als Verletzung rechtlichen Gehörs beanstandet, dass das Beschwerdegericht die Feststellung der Mobiliarsicherheiten und ihre Behandlung innerhalb der Betriebsfortführung nicht als selbständigen Zuschlagsgrund angesetzt hat. Denn die hierfür notwendigen Gespräche ebenso wie diejenigen mit der Grundstücksverpächterin hat das Beschwerdegericht in den Fortführungsaufwand einbezogen, im Übrigen aber als nicht hinreichend substantiiert gewertet.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der Anrechnung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter vor seiner Abberufung als Insolvenzverwalter ohne gerichtliche Ermächtigung aus der Masse entnommenen Betrages von 73.000 €. Ein solcher Rechtsfehler kann ebenfalls die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen dieses Punktes macht die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich geltend noch führt sie sie in ihrer Begründung aus. Die abstrakt formulierte Frage nach der Entnahmeanrechnung ist auch nicht entscheidungserheblich. Die Masse kann von dem damaligen Insolvenzverwalter und vorherigen vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der Selbstbewilligung des Vorschusses Erstattung verlangen und der weitere Beteiligte zu 2 hat mit diesem Erstattungsanspruch gegen den jetzt im Streit befindlichen Vergütungsanspruch aus dem Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters spätestens durch die von ihm eingelegte Erstbeschwerde aufgerechnet.

Fundstelle(n):
DAAAE-04044