BGH Beschluss v. - IX ZB 277/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Düsseldorf, 1 AR (Abl.) 1 C/11 vom LG Düsseldorf, 25 T 516/11 vom

Gründe

Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet.

Dem Erinnerungsführer sind durch Beschluss vom die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde auferlegt worden. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich (, JurBüro 2008, 43). Eine unrichtige Sachbehandlung, welche die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG rechtfertigte, liegt nicht vor. Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1826 KV GKG.

Der Erinnerungsführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
ZAAAE-04041